BVerwG - Urteil vom 03.02.2021
8 C 2.20
Normen:
ArbZG § 15 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 260
DVBl 2021, 1313
DÖV 2021, 643
NVwZ-RR 2021, 529
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 863/17 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10942/19

Bewilligung einer längeren Arbeitszeit für Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne (hier: Durchführung musikalischer Großveranstaltungen); Auslegung des Begriffs des Saisonbetriebes als ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb

BVerwG, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 8 C 2.20

DRsp Nr. 2021/6780

Bewilligung einer längeren Arbeitszeit für Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne (hier: Durchführung musikalischer Großveranstaltungen); Auslegung des Begriffs des Saisonbetriebes als ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb

1. Ein Saisonbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ist ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb, bei dem wegen der Art des Betriebes zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist.2. Ein Kampagnebetrieb übt seine Geschäftstätigkeit nach seinem Betriebsgegenstand nur während eines Teils des Jahres aus.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ArbZG § 15 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 22 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin ist eine Veranstaltungsagentur, deren Geschäftszweck in der ganzjährigen Planung, Organisation und Durchführung musikalischer Großveranstaltungen mit 5 000 bis 65 000 Besuchern besteht.

Im Februar 2017 beantragte sie bei dem Beklagten die Bewilligung einer längeren täglichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG für drei Veranstaltungen im Bereich der elektronischen Musik. Eine der Veranstaltungen sollte in der Nacht zum 1. Mai 2017 in der D.halle stattfinden. Die beiden anderen Veranstaltungen waren Open-Air-Festivals im Juli und August 2017.