BGH - Beschluss vom 04.06.2019
1 StR 454/17
Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 1-2;

Bewilligung einer Pauschgebühr auf Antrag eines Pflichtverteidigers für die Vertretung in der Hauptverhandlung und das Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 1 StR 454/17

DRsp Nr. 2019/11008

Bewilligung einer Pauschgebühr auf Antrag eines Pflichtverteidigers für die Vertretung in der Hauptverhandlung und das Revisionsverfahren

Tenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin G. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Rechtsanwältin G. aus H. (S. ) ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. September 2018 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten Y. bestellt worden.

Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.