Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt P. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.
1. Rechtsanwalt P. aus M. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2016 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellt worden.
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof beantragt.
2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt.
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