BGH - Beschluss vom 18.01.2021
1 StR 399/16
Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 121 Js 131723/15

Bewilligung einer Pauschgebühr eines Verteidigers für die Vertretung in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 1 StR 399/16

DRsp Nr. 2021/2514

Bewilligung einer Pauschgebühr eines Verteidigers für die Vertretung in der Hauptverhandlung

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt P. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Rechtsanwalt P. aus M. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2016 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellt worden.

Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof beantragt.

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt.