Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt L aus F, ihm für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt "neben der gesetzlichen Vergütung" (vgl. Festsetzung vom 22.03.2017) eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 300,-- EUR. Zur Begründung bezieht er sich - ausschließlich - darauf, dass er sich mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mandanten in englischer Sprache unterhalten und daher der Staatskasse entsprechende Auslagen erspart habe.
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