OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.06.2017
P 302 AR 17/17
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen Verständigung zwischen Verteidiger und Mandant in einer nichtdeutschen Sprache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen P 302 AR 17/17

DRsp Nr. 2017/8306

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen Verständigung zwischen Verteidiger und Mandant in einer nichtdeutschen Sprache

Allein der Umstand, dass Verteidiger und Mandant in einer gemeinsamen nichtdeutschen Sprache kommunizieren können, führt grundsätzlich nicht zur Bewilligung einer Pauschgebühr.

Die Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertigt sich nicht daraus, dass Verteidiger und Mandant in einer gemeinsamen nichtdeutschen Sprach kommunizieren.

Tenor

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt L aus F, ihm für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt "neben der gesetzlichen Vergütung" (vgl. Festsetzung vom 22.03.2017) eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 300,-- EUR. Zur Begründung bezieht er sich - ausschließlich - darauf, dass er sich mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mandanten in englischer Sprache unterhalten und daher der Staatskasse entsprechende Auslagen erspart habe.