FG Münster - Urteil vom 13.12.2018
3 K 577/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten mit dem anschließenden Ausbildungsgang AOK-Betriebswirt

FG Münster, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 3 K 577/18 Kg

DRsp Nr. 2019/2411

Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen Berufsausbildung zum "Sozialversicherungsfachangestellten" mit dem anschließenden Ausbildungsgang "AOK-Betriebswirt"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob in einer Ausbildung zum "Sozialversicherungsfachangestellten" und dem anschließenden Ausbildungsgang "AOK-Betriebswirt/-in" eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu sehen ist.

Der am 08.04.1994 geborene Sohn der Klägerin, Herr M. L., bestand im Anschluss an seine Ausbildung bei der AOK am 28.06.2013 die Prüfung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsfachangestellter" mit der Note "ausreichend" (Bl. 13 und 14 der Kindergeldakte).