FG Köln - Urteil vom 25.11.2015
14 K 1304/15

Bewilligung von Kindergeld bei Aufnahme des volljährigen Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen

FG Köln, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 14 K 1304/15

DRsp Nr. 2016/2465

Bewilligung von Kindergeld bei Aufnahme des volljährigen Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen

Haben Steuerpflichtige ein Pflegekind bei sich in der Wohnung aufgenommen und zieht dieses in eine eigene Wohnung und besucht die Pflegeeltern nur einmal pro Woche, bekommen sie seit dem Auszug kein Kindergeld mehr, weil das Pflegekind nicht mehr in ihren Haushalt aufgenommen war. Dies gilt auch, wenn sie das Pflegekind noch teilweise finanziell unterstützen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für das Kind R (geb. ....07.1992).

Das Kind befand sich zunächst - seit dem ....09.1995 - in Dauerpflege bei der Klägerin und deren Ehemann und wohnt jetzt in einer eigenen Wohnung.

Die leibliche Mutter des Kindes lebt in England. Als Vater des Kindes ist in der Geburtsurkunde der damalige Ehemann der leiblichen Mutter angegeben. Die Vaterschaft des gesetzlichen Vaters wurde zwischenzeitlich erfolgreich angefochten.