FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2020
9 K 933/19 Kg (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 9 K 933/19 Kg (PKH)

DRsp Nr. 2021/1163

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Beschluss vom 12.10.2020 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz wird dahin abgeändert,

dass die Beiordnung des Rechtsanwalts B rückwirkend ab dem Tage der Stellung des Antrags auf Beiordnung entfällt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 12.10.2020 ist dem Antragsteller für einen Teil des Streitgegenstands Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz ohne Zahlungsverpflichtungen, rückwirkend ab dem Tag der Stellung des Antrags auf Beiordnung, bewilligt worden. Dem Antragsteller wurde der frühere Prozessbevollmächtigte als "ein von ihm benannter zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt" beigeordnet, gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Mit Schreiben vom 20.10.2020 hat der frühere Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er seit Februar 2020 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist (Hinweis auf einen Verzichtsbescheid vom 31.01.2020), und um seine zukünftige Entpflichtung ("ex nunc") gebeten, unter gleichzeitiger Vorlage einer Rechnung für die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bzw. den Vorschuss hierauf.

II.