BFH - Beschluss vom 23.11.2011
III S 28/10 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorliegen von landwirtschaftlichem Grundvermögen

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen III S 28/10 (PKH)

DRsp Nr. 2012/3322

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorliegen von landwirtschaftlichem Grundvermögen

1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. 2. NV: Landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke sind unentbehrlich, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht einzelne Gegenstände (auch Teilgrundstücke) ohne nachhaltige und fortdauernde Beeinträchtigung der Gesamttätigkeit verwertet werden können. 3. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder ungenügend beantwortet hat

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe