BGH - Beschluss vom 05.02.2019
II ZB 12/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 962/17
OLG Nürnberg, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 2110/17

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Beschränkung der Anwaltsgebühren auf die sog. Mehrvertretungsgebühr

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen II ZB 12/18

DRsp Nr. 2019/5394

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Beschränkung der Anwaltsgebühren auf die sog. Mehrvertretungsgebühr

Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz (jetzt Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem Kläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.