BFH - Beschluss vom 23.11.2011
III S 46/10 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 584

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision bei vorhandenem Grundvermögen in Form eines Einfamilienhauses

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen III S 46/10 (PKH)

DRsp Nr. 2012/3086

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision bei vorhandenem Grundvermögen in Form eines Einfamilienhauses

1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehört auch ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. 2. NV: Die Angemessenheit bestimmt sich u.a. nach der Grundstücksgröße und wäre bei einer mitgeteilten Fläche von 5000 qm näher zu überprüfen. 3. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe