I.
Streitig ist, inwieweit nicht ersetzte Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Einladungen von Kunden seines Arbeitgebers als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl ist von Beruf Pharmaberater und war im Streitjahr bei der Fa. MSD ... (im Folgenden: MSD) angestellt.
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