FG München - Urteil vom 11.12.2002
1 K 4048/01
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 S 2 § 4 Abs. 5 Nr. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 521

Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 4048/01

DRsp Nr. 2003/3275

Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers; Einkommensteuer 1998

1. Ausschließlich beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können auch dann Werbungkosten sein, wenn sein Gehalt nicht erfolgsabhängig ist. 2. Die berufliche Veranlassung der Bewirtung muss durch die vorgesehenen Eintragungen in den Bewirtungsbeleg nachvollziehbar und glaubhaft sein, sie ist allerdings nicht allein durch einen formell ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg bereits nachgewiesen. 3. Bestehen an der beruflichen Veranlassung geltend gemachter Bewirtungsaufwendungen angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalles Zweifel genereller und grundlegender Art, kommt auch die steuerliche Anerkennung eines Teils der Aufwendungen im Schätzungswege nicht in Betracht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 S 2 § 4 Abs. 5 Nr. 2 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, inwieweit nicht ersetzte Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Einladungen von Kunden seines Arbeitgebers als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl ist von Beruf Pharmaberater und war im Streitjahr bei der Fa. MSD ... (im Folgenden: MSD) angestellt.