BFH - Urteil vom 01.09.1998
VIII R 46/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 596
DStZ 1999, 377

Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

BFH, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen VIII R 46/93

DRsp Nr. 1999/3550

Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

1. Der Nachweis der Bewirtungsaufwendungen durch Angaben auf dem amtlich vorgeschriebenen Bewertungsvordruck nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung der Bewirtungsaufwendungen. 2. Der Vordruck muss den Namen des an der Bewirtung teilnehmenden bewirtenden Unternehmers enthalten. 3. Die nachträgliche Ergänzung des amtlichen Bewirtungsvordrucks um den Namen des Bewirtenden ist auch noch nach Ablauf des Geschäftsjahrs zulässig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe: