BFH - Urteil vom 20.09.2000
II R 7/99
Normen:
BewG § 75 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 428

BewR, Begriff des EFH bzw. ZFH

BFH, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen II R 7/99

DRsp Nr. 2001/819

BewR, Begriff des EFH bzw. ZFH

1. Nach der Rechtsprechung des BFH darf bei der bewertungsrechtlichen Einordnung eines Wohngebäudes nicht von der Verkehrsanschauung, einer etwa bestehenden Allgemeinvorstellung vom Erscheinungsbild z. B. eines EFH, ausgegangen werden. 2. Der Begriff des EFH bzw. ZFH im bewertungsrechtlichen Sinn ist kein von der Verkehrserfassung bestimmter Begriff, sondern ein durch Umschreibung in § 75 Abs. 5 und 5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in X gelegenen Grundstücks. Im Jahre 1989/1990 errichtete sie auf diesem Grundstück ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 434,5 qm. Der Zugang zu den Räumen in den verschiedenen Geschossen sowie zum Keller wird von einem Treppenhaus, welches vom Hauseingang zugänglich ist, erschlossen. Die Räume in den einzelnen Etagen sind zum Treppenhaus hin mit Türanlagen abgeschlossen.

Im Erdgeschoss befinden sich drei Wohnräume, ein großzügiger Eingangsraum mit offenem Kamin, eine vollständig eingerichtete Küche sowie neben einem Garderobenraum ein als Gäste-WC ohne Dusche bzw. Badewanne ausgestatteter Sanitärraum.