BGH - Urteil vom 11.07.1995
X ZR 42/93
Normen:
BGB §§ 780, 781 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1978
BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 5
DB 1995, 2159
DRsp I(138)731c
NJW 1995, 3311
WM 1995, 1886
ZIP 1995, 1420
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Bezahlung einer Rechnung als Schuldanerkenntnis

BGH, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen X ZR 42/93

DRsp Nr. 1995/6250

Bezahlung einer Rechnung als Schuldanerkenntnis

»a) Die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen kann als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des BGH). b) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin, daß mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit auch hinsichtlich künftiger Forderungen gleichartige Einwendungen ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

BGB §§ 780, 781 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) hatte in der Zentrale der Beklagten ein Textverarbeitungssystem installiert. Die Beklagte beabsichtigte, ihre gesamte Bürokommunikation über elektronische Datenverarbeitung abzuwickeln, und wünschte dazu zunächst den Ausbau, später die Änderung des vorhandenen Textverarbeitungssystems. Die Klägerin führte Projektierungsarbeiten aus, bearbeitete aber nach vorheriger Ankündigung vor Entscheidung der Beklagten über den Entwurf eines umfassenden Vertrages mit der Klägerin Teile der in einem Vertragsentwurf vorgesehenen Leistungen, "um den Zeitplan einzuhalten". Die Beklagte bezahlte mehrere von der Klägerin für solche Arbeiten erstellte Rechnungen ohne Beanstandungen. Der von den Parteien angestrebte umfassende Vertrag kam nicht zustande.