Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) hatte in der Zentrale der Beklagten ein Textverarbeitungssystem installiert. Die Beklagte beabsichtigte, ihre gesamte Bürokommunikation über elektronische Datenverarbeitung abzuwickeln, und wünschte dazu zunächst den Ausbau, später die Änderung des vorhandenen Textverarbeitungssystems. Die Klägerin führte Projektierungsarbeiten aus, bearbeitete aber nach vorheriger Ankündigung vor Entscheidung der Beklagten über den Entwurf eines umfassenden Vertrages mit der Klägerin Teile der in einem Vertragsentwurf vorgesehenen Leistungen, "um den Zeitplan einzuhalten". Die Beklagte bezahlte mehrere von der Klägerin für solche Arbeiten erstellte Rechnungen ohne Beanstandungen. Der von den Parteien angestrebte umfassende Vertrag kam nicht zustande.
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