BGH - Beschluss vom 08.12.2017
AnwSt (B) 6/17
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG München, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 41/14
AnwGH Bayern, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II 11/16

Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen AnwSt (B) 6/17

DRsp Nr. 2018/1462

Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.