BFH - Beschluss vom 25.08.2022
X B 96/21
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1187
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2067/19

Bezeichnung eines Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen AnschriftErfolgreiche förmliche ZustellungMateriell-rechtliche Hilfsbegründung eines Prozessurteils

BFH, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen X B 96/21

DRsp Nr. 2022/13872

Bezeichnung eines Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift Erfolgreiche förmliche Zustellung Materiell-rechtliche Hilfsbegründung eines Prozessurteils

1. NV: Bei natürlichen Personen erfordert die ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. 2. NV: Stellt das Gericht an die vom Kläger angegebene Adresse erfolgreich förmlich zu, kann es nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass insoweit keine ladungsfähige Anschrift vorliegt. 3. NV: Begründet das FG ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2021 – 1 K 2067/19 aufgehoben, soweit es den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.