FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2023
2 K 1492/20
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.mit einem behinderten, volljährigen Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 1492/20

DRsp Nr. 2023/9313

Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.mit einem behinderten, volljährigen Kind

Zur Feststellung der Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. 1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gegenüberzustellen.2. Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind bei der Feststellung der eigenen finanziellen Mittel des Kindes im Hinblick auf die nach sozialrechtlichen Regelungen vorzunehmende bedarfsbezogene Zurechnung des Einkommens des Kindes auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Einkünfte und Bezüge des Kindes kindergeldrechtlich in gleicher Höhe wie bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen zu berücksichtigen. Alternativ sind die Leistungen nach dem SBG II neben den übrigen Einkünften und Bezügen des Kindes nur in bei Zurechnung des gesamten Einkommens zustehender Höhe anzusetzen.

Tenor

I. II. III. IV.