BFH - Urteil vom 23.04.1992
IV R 42/90
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1786
BFHE 168, 203
BRAK-Mitt 1993, 114
BStBl II 1992, 914
Vorinstanzen:
FG München,

Bezug von Prozessvollmacht auf konkreten Rechtsstreit

BFH, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen IV R 42/90

DRsp Nr. 1996/11505

Bezug von Prozessvollmacht auf konkreten Rechtsstreit

»Der notwendige Bezug einer in einer Einzelangabe unvollständigen Prozeßvollmacht zum Rechtsstreit kann dadurch hergestellt werden, daß die fehlende Einzelangabe sich aus einer mit der Vollmacht verbundenen Schrift ergibt, und ferner erkennbar ist, daß der Prozeßbevollmächtigte gemäß einer ihm vom Mandanten erteilten Bevollmächtigung gehandelt hat.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch Schriftsatz vom 21. April 1987 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten beim Finanzgericht (FG) München Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1977 erhoben. Zwar hatte der Prozeßbevollmächtigte im Schriftsatz angezeigt, daß er den Kläger in der Streitsache vertrete, jedoch eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage durch den Vorsitzenden Richter am FG am 24. April 1987 blieb ohne Erfolg. Am 15. Juni 1987 erging seitens des Vorsitzenden Richters eine auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gestützte Anordnung, durch die dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vollmachtsvorlage bis zum 20. Juli 1987 gesetzt wurde.