I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch Schriftsatz vom 21. April 1987 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten beim Finanzgericht (FG) München Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1977 erhoben. Zwar hatte der Prozeßbevollmächtigte im Schriftsatz angezeigt, daß er den Kläger in der Streitsache vertrete, jedoch eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage durch den Vorsitzenden Richter am FG am 24. April 1987 blieb ohne Erfolg. Am 15. Juni 1987 erging seitens des Vorsitzenden Richters eine auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gestützte Anordnung, durch die dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vollmachtsvorlage bis zum 20. Juli 1987 gesetzt wurde.
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