ArbG Essen, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1927/21
LAG Düsseldorf, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 333/22
Bezugnahme auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Versorgungsordnung; Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 1/23
DRsp Nr. 2024/3161
Bezugnahme auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Versorgungsordnung; Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 1. Januar 2008 bleibt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 2, 2aBetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1BetrAVG unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.Orientierungssätze:
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