BFH vom 01.02.1973
I R 170/70
Normen:
AO § 106 ; GmbHG § 73 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 482
BStBl II 1973, 465

BFH - 01.02.1973 (I R 170/70) - DRsp Nr. 1997/11497

BFH, vom 01.02.1973 - Aktenzeichen I R 170/70

DRsp Nr. 1997/11497

»Die Pflicht des Abwicklers einer GmbH, nach Auflösung der Gesellschaft dafür zu sorgen, daß Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden zurückgehalten und die Steuerschulden bezahlt werden (§ 106 AO), schließt die Pflicht ein, die handelsrechtlichen Vorschriften über das Sperrjahr (§ 73 GmbHG) zu beachten.«

Normenkette:

AO § 106 ; GmbHG § 73 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 11. April 1958 aufgelöst und am 9. Juli 1959 im Handelsregister gelöscht. Der Kläger war Abwickler. Nach seiner Darstellung und nach der Darstellung der GmbH war die Abwicklung bereits am 30. Juni 1958 durch Verteilung des Vermögens der Gesellschaft beendet.