I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin, eine GmbH, die sich im Streitjahr (1963) mit der Errichtung und Verwaltung von Mietwohngebäuden sowie mit der Errichtung und dem Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen befaßte, erzielte aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes einen Erlös von 1.025,979 DM und aus Eigenheimbaumaßnahmen einen Erlös von 504.979 DM. Die Mietwohnhäuser standen nach der Prüferbilanz mit 8.577.839 DM, die im Bau befindlichen und bereits fertiggestellten und den künftigen Erwerbern überlassenen Kaufeigenheime und Kaufeigentumswohnungen mit 5.787.085 DM zu Buche.