BFH vom 01.02.1973
I R 87/71
Fundstellen:
BFHE 108, 366
BStBl II 1973, 410

BFH - 01.02.1973 (I R 87/71) - DRsp Nr. 1997/11464

BFH, vom 01.02.1973 - Aktenzeichen I R 87/71

DRsp Nr. 1997/11464

»1. Der Senat verbleibt bei der ständigen Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung des Gewinns von Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1962. 2. Eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut kann nicht darauf gestützt werden, daß sich der wirkliche Wille des Gesetzgebers aus der Begründung eines parlamentarischen Initiativantrages ergebe.«

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin, eine GmbH, die sich im Streitjahr (1963) mit der Errichtung und Verwaltung von Mietwohngebäuden sowie mit der Errichtung und dem Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen befaßte, erzielte aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes einen Erlös von 1.025,979 DM und aus Eigenheimbaumaßnahmen einen Erlös von 504.979 DM. Die Mietwohnhäuser standen nach der Prüferbilanz mit 8.577.839 DM, die im Bau befindlichen und bereits fertiggestellten und den künftigen Erwerbern überlassenen Kaufeigenheime und Kaufeigentumswohnungen mit 5.787.085 DM zu Buche.