I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Reformwaren-Einzelhandel mit Hauptgeschäft in Berlin-N. Die eheliche Wohnung befindet sich in Berlin-F, mehr als 25 km entfernt. Die Klägerin war im Jahre 1968 beinahe ständig im Hauptgeschäft tätig. Sie kehrte mittags nicht nach Hause zurück, sondern ließ sich das Essen von einer Angestellten ins Geschäft bringen. Die Abwesenheit von der Wohnung betrug von Montag bis Freitag etwa 13 Stunden und an Sonnabenden etwa 9 1/2 Stunden.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Gewerbesteuerveranlagung 1968 ab, einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 695 DM (Pauschbetrag von 2,50 DM täglich) anzuerkennen. Der Einspruch wurde abgewiesen. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat dargelegt:
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