BFH vom 01.02.1973
IV R 61/72
Normen:
BGB § 1909 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 219
BStBl II 1973, 309

BFH - 01.02.1973 (IV R 61/72) - DRsp Nr. 1997/11426

BFH, vom 01.02.1973 - Aktenzeichen IV R 61/72

DRsp Nr. 1997/11426

»Gründet der Vater mit seinen minderjährigen Kindern eine Personengesellschaft zur Fortführung des väterlichen Unternehmens, so können die minderjährigen Kinder als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn für die Dauer der Minderjährigkeit und der Mitgliedschaft der Kinder gemäß § 1909 BGB Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt werden, weil nur unter dieser Voraussetzung klare und eindeutige Rechtsverhältnisse geschaffen sind und deren tatsächlicher Vollzug gesichert ist.«

Normenkette:

BGB § 1909 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Prozeßparteien im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung, ob die im Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.