I. Streitig ist, ob eine Abfindung nach Maßgabe des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971 für die freiwillige Stillegung einer Mühle als Gewerbeertrag (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) zu erfassen ist. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine OHG - betrieb bis August 1972 eine Getreidemühle mit Mehlhandel. In geringem Umfang lieferte die Klägerin außerdem in einem eigenen Kleinkraftwerk erzeugten elektrischen Strom. Der Mühlenbetrieb wurde am 15. August 1972 bei der Gemeinde abgemeldet und stillgelegt. Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Mühlenstelle für die freiwillige Stillegung eine Abfindung nach Maßgabe des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (BGBl I, 2098) im Jahre 1972 eine Abfindung in Höhe von 114.782 DM. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Abfindung hatte die Klägerin im Jahre 1972 erfüllt.