BFH vom 01.02.1983
VIII R 30/80
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; StAnpG § 6 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 4
BStBl II 1983, 534

BFH - 01.02.1983 (VIII R 30/80) - DRsp Nr. 1997/15656

BFH, vom 01.02.1983 - Aktenzeichen VIII R 30/80

DRsp Nr. 1997/15656

»1. Hat das FG die Steuer dem Klagebegehren entsprechend herabgesetzt (im Streitfall auf null DM), so ist eine Revision des Klägers mangels Beschwer auch dann unzulässig, wenn das FG zu der Steuerfestsetzung nur deshalb gekommen ist, weil es einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 6 StAnpG42 AO 1977) angenommen hat. Eine derartige nur in den Urteilsgründen enthaltene rechtliche Würdigung hat keine Bindungswirkung für andere Steuerfestsetzungen oder für ein eventuelles Steuerstrafverfahren. 2. Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 6 StAnpG42 AO 1977) ist als solcher nicht strafbar, sondern nur dann, wenn der Steuerpflichtige pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; StAnpG § 6 ; AO (1977) § 42 ;