BFH vom 01.03.1973
IV R 231/69
Fundstellen:
BFHE 109, 39
BStBl II 1973, 458

BFH - 01.03.1973 (IV R 231/69) - DRsp Nr. 1997/11491

BFH, vom 01.03.1973 - Aktenzeichen IV R 231/69

DRsp Nr. 1997/11491

»Die Tätigkeit eines Synchronsprechers ist in der Regel eine selbständige Tätigkeit.«

I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Sie betreibt die Synchronisation ausländischer Filme und Fernsehspiele. Für die Synchronisationsarbeiten verpflichtet sie Schauspieler und Rundfunksprecher.

Streitig ist, ob die an die Synchronsprecher gezahlten Vergütungen der Lohnsummensteuer unterliegen, also die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Synchronsprecher um eine selbständige oder um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nahm das letztere an und bezog bei der Feststellung des Steuermeßbetrags 1967 die Vergütungen in die Lohnsumme ein.