I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt am 27. März 1968 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) durch die Post einen Betrag von 409,58 DM ausgezahlt. Weitere 62,70 DM wurden ihrem Girokonto am 11. April 1968 gutgeschrieben, ohne daß auf den Überweisungsträgern Angaben über Zahlungsgrund und Berechnung der Beträge vermerkt waren. Es steht fest, daß der Klägerin die 62,70 DM aufgrund des für sie durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1967 erstattet wurden. Dagegen beruhte die Überweisung der 409,58 DM auf einem Fehler des maschinellen Erstattungsverfahrens. Dieser Betrag hätte dem Steuerpflichtigen N im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren erstattet werden müssen.
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