BFH vom 01.03.1974
VI R 31/71
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 111, 511
BStBl II 1974, 382

BFH - 01.03.1974 (VI R 31/71) - DRsp Nr. 1997/11950

BFH, vom 01.03.1974 - Aktenzeichen VI R 31/71

DRsp Nr. 1997/11950

»Wird die Einmalprämie für eine Rentenversicherung durch ein bei einer Bank aufgenommenes Darlehen aufgebracht, so sind die dafür entrichteten Schuldzinsen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Dezember 1967 bei der A Lebensversicherung a.G. (Versicherung) einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen eine Einmalprämie von 300.000 DM abgeschlossen. Die erste Rentenzahlung ist am 1. Dezember 1982 fällig, wenn der Kläger diesen Zeitpunkt erlebt. Die Rente beträgt vierteljährlich 7.907,90 DM und wird bis zum Tode des Klägers gezahlt.

Um die Einmalprämie von 300.000 DM aufbringen zu können, nahm der Kläger bei einer Bank einen Kredit über 300.000 DM auf. Zur Sicherheit trat er die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Bank ab. Diese belastete den Kläger am 15. Dezember 1967 mit 21.000 DM Zinsen für die Zeit vom 15. Dezember 1967 bis zum 14. Dezember 1968.