BFH vom 01.03.1974
VI R 43/71
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 514
BStBl II 1974, 339

BFH - 01.03.1974 (VI R 43/71) - DRsp Nr. 1997/11923

BFH, vom 01.03.1974 - Aktenzeichen VI R 43/71

DRsp Nr. 1997/11923

»Eine Entschädigungsrente nach dem LAG gehört zu den Bezügen, die zur Bestreitung des Unterhalts des Empfängers geeignet sind. Sie ist daher bei der Errechnung des den Freibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mindernden Betrages anzusetzen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterstützte seine verwitwete Mutter im Streitjahr mit monatlich ca. 250 DM und beantragte hierfür einen Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG. Die Mutter bezog eine Angestelltenversicherungsrente von 126,40 DM und eine Entschädigungsrente nach dem LAG von 74,20 DM monatlich. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete beide Renten nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG bei der Berechnung des Freibetrags an und gewährte einen Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG von 353 DM.