I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bei der Bundeswehr Soldat auf Zeit. Nach Beendigung seiner Dienstzeit hat er im Kalenderjahr 1968 Übergangsgebührnisse nach §
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, und zwar auch insoweit, als der Kläger hilfsweise beantragt hatte, auf die Übergangsgebührnisse den Freibetrag für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 3 EStG zu gewähren.
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