BFH vom 01.04.1981
II R 15/79
Normen:
GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 133, 101
BStBl II 1981, 490

BFH - 01.04.1981 (II R 15/79) - DRsp Nr. 1997/14915

BFH, vom 01.04.1981 - Aktenzeichen II R 15/79

DRsp Nr. 1997/14915

»Erwerben Vertriebene eine Eigentumswohnung zur eigenwohnlichen Nutzung, die für sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zu klein ist, kaufen sie später ein unbebautes Grundstück zur Bebauung mit einem Wohnhaus für eigene Wohnzwecke, das für diese Zwecke geeignet ist, und kaufen sie danach ein Zweifamilienhaus, weil sie dieses für noch besser geeignet halten, so erfüllt der letztere Erwerb nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 GrEStVertrG.«

Normenkette:

GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Nr. 2;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1957 miteinander kinderlos verheiratet. Sie sind Vertriebene und haben seit dem 8. September 1964 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

1965 kauften sie je zur ideellen Hälfte eine 44 qm große Eigentumswohnung in A, die sie 1972 wieder verkauften. Sie haben vorgetragen, daß diese Wohnung von der Klägerin allein bewohnt worden sei, da diese damals in A gearbeitet habe. Mitte 1966 seien sie nach B in eine Dreizimmerwohnung gezogen. 1973 und 1974 kauften die Kläger je zur ideellen Hälfte zwei Eigentumswohnungen in C und D in der Größe von 36 und 44 qm. Diese Wohnungen haben sie nach ihrem Vortrag zur Kapitalanlage erworben.