BFH vom 01.04.1982
IV R 3/79
Fundstellen:
BFHE 136, 83
BStBl II 1982, 620

BFH - 01.04.1982 (IV R 3/79) - DRsp Nr. 1997/15337

BFH, vom 01.04.1982 - Aktenzeichen IV R 3/79

DRsp Nr. 1997/15337

»1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft gegen eine Abfindung aus, die höher ist als der Buchwert seines Kapitalkontos, so kann der gezahlte Mehrwert die Gegenleistung für einen Anteil am Unternehmenswert der Gesellschaft darstellen. 2. Eine AfA auf einen solchen Anteil am Unternehmenswert ist nicht gerechtfertigt, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine "berufsfremde" (nicht freiberuflich tätige) Person war und die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter weiterhin im bisherigen Umfang ihre freiberufliche Tätigkeit fortsetzen.«

Gründe:

Der Ingenieur A war freiberuflich als beratender Ingenieur tätig. Nach seinem Tode im Jahre 1965 gründete seine Witwe B mit den bisher bei A als leitenden Mitarbeitern tätigen Ingenieuren C, D und E sowie der Ingenieur A GmbH (im folgenden: GmbH) eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin-). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 7. Januar 1966 wurde die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin; Kommanditisten wurden B, C, D und E. Die Kommanditisten waren auch die alleinigen Gesellschafter der GmbH. In das Unternehmen brachte B den Betrieb ihres verstorbenen Ehemanns ein.