BFH vom 01.06.1976
VIII R 64/75
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 75
BStBl II 1976, 599

BFH - 01.06.1976 (VIII R 64/75) - DRsp Nr. 1997/12951

BFH, vom 01.06.1976 - Aktenzeichen VIII R 64/75

DRsp Nr. 1997/12951

»Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitalzinsen am Maßstab des Art. 14 GG ist auf die typische und nicht auf die Auswirkung im Einzelfall abzustellen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 14 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute - hatten mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1971 beantragt, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen (8.679 DM) von der Versteuerung freizustellen. Der Ansatz der Zinsen mit dem Nominalbetrag sei unzutreffend. Den Zinserträgen von durchschnittlich 6,25 v.H. des angelegten Kapitals stünde ein Kaufkraftschwund von 6,3 v.H. gegenüber.

Einspruch und Klage bleiben erfolglos.

Mit der Revision beantragen die Kläger, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Nominalzinsen bei der Einkommensteuer im Hinblick auf Art. 14 GG herbeizuführen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Sie rügen Verletzung materiellen Rechts (Art. 14 GG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie sind der Meinung, daß eine Mehrheit von Steuerpflichtigen durch die Besteuerung der Kapitaleinkünfte in ihren durch das Grundgesetz garantierten Eigentumsrechten verletzt würden.