Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute - hatten mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1971 beantragt, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen (8.679 DM) von der Versteuerung freizustellen. Der Ansatz der Zinsen mit dem Nominalbetrag sei unzutreffend. Den Zinserträgen von durchschnittlich 6,25 v.H. des angelegten Kapitals stünde ein Kaufkraftschwund von 6,3 v.H. gegenüber.
Einspruch und Klage bleiben erfolglos.
Mit der Revision beantragen die Kläger, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Nominalzinsen bei der Einkommensteuer im Hinblick auf Art. 14 GG herbeizuführen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Sie rügen Verletzung materiellen Rechts (Art. 14 GG, § 20 Abs.
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