BFH vom 01.06.1978
IV R 139/73
Normen:
GewStG § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 386
BStBl II 1978, 570

BFH - 01.06.1978 (IV R 139/73) - DRsp Nr. 1997/13849

BFH, vom 01.06.1978 - Aktenzeichen IV R 139/73

DRsp Nr. 1997/13849

»Als "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG sind auch solche Beträge anzusehen, die der Inhaber des Gewerbebetriebs für einen nach Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses zu leistenden Geldwertausgleich bei der Ermittlung seines Gewinns abgesetzt hat.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 3 ;

I. Streitig ist, ob Beträge, die der Inhaber eines Gewerbebetriebs für einen nach Beendigung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses zu leistenden Geldwertausgleich durch Rückstellungen gewinnmindernd berücksichtigt hat, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 8 Nr 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzuzurechnen sind.