BFH vom 01.06.1978
IV R 36/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 175
BStBl II 1978, 499

BFH - 01.06.1978 (IV R 36/73) - DRsp Nr. 1997/13813

BFH, vom 01.06.1978 - Aktenzeichen IV R 36/73

DRsp Nr. 1997/13813

»1. Die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Testamentsvollstrecker Betriebsausgaben oder (private) Erbfallkosten sind, richtet sich nach der Art und dem Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt. 2. Verwaltet ein Testamentsvollstrecker ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft oder einen zum Nachlaß gehörenden Anteil an einer Personengesellschaft, so kann die hierfür gezahlte Vergütung ebenso als Betriebsausgabe abziehbar sein wie das Honorar für einen vertraglich bestellten Treuhänder oder Geschäftsführer. Liegt die Veräußerung des Geschäfts bzw. des Gesellschaftsanteils im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so können auch die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen Testamentsvollstreckerkosten abzugsfähig sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung eines OHG-Anteils durch einen Testamentsvollstrecker entstanden sind, bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der OHG als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden können.

Der Steuerpflichtige A. war an mehreren Unternehmungen beteiligt. Ua war er Gesellschafter der - im finanzgerichtlichen Verfahren als Beigeladene beteiligten - H.-OHG (im folgenden: OHG).