BFH vom 01.06.1983
III B 40/82
Normen:
AO (1977) § 164 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 422
BStBl II 1983, 622

BFH - 01.06.1983 (III B 40/82) - DRsp Nr. 1997/15692

BFH, vom 01.06.1983 - Aktenzeichen III B 40/82

DRsp Nr. 1997/15692

»Der Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 ; FGO § 69 ;

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine KG, die mit Vertrag vom 30. Mai 1975 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und Betrieb eines Seeschiffes. Am 10. Juni 1975 erteilte die Antragstellerin der Werft den Bauauftrag für ein Seeschiff. Das Schiff wurde am 4. Juni 1977 geliefert und am 6. Juni 1977 in Betrieb genommen. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) stellte zum 1. Januar 1977 einen Einheitswert des gewerblichen Betriebs fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) und wurde unanfechtbar. Später hob das FA den Vorbehalt auf. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) zunächst mit dem Einspruch und dann mit der Klage. Sie begehrte, den Einheitswertbescheid ersatzlos aufzuheben, weil zum 1. Januar 1977 ein Gewerbebetrieb noch nicht bestanden habe. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Aufhebungsbescheids nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.