BFH vom 01.07.1977
III R 74/76
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 123, 109
BStBl II 1977, 793

BFH - 01.07.1977 (III R 74/76) - DRsp Nr. 1997/13491

BFH, vom 01.07.1977 - Aktenzeichen III R 74/76

DRsp Nr. 1997/13491

»Die für ein Personenkraftfahrzeug gewährte Investitionszulage ist nicht zurückzuzahlen, wenn das Fahrzeug deshalb vor Ablauf von drei Jahren seit seiner Anschaffung veräußert wird, weil es bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt wurde, daß die Kosten der Wiederherstellung den Zeitwert des Wagens voraussichtlich erreichen würden.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

Gründe:

I. Streitig ist die Rückforderung der für eine Kraftdroschke gewährten Investitionszulage wegen Veräußerung des Wagens nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Taxiunternehmen. Im Jahr 1969 schaffte er für betriebliche Zwecke einen PKW an, für den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) antragsgemäß eine Investitionszulage gewährte. Im Frühjahr 1971 erlitt der Kläger mit diesem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall, bei dem der Wagen beschädigt wurde. Er verkaufte daraufhin das Fahrzeug für 1.900 DM zuzüglich Umsatzsteuer an einen Kfz-Händler.