BFH vom 01.07.1977
III R 98/75
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 123, 272
BStBl II 1977, 864

BFH - 01.07.1977 (III R 98/75) - DRsp Nr. 1997/13529

BFH, vom 01.07.1977 - Aktenzeichen III R 98/75

DRsp Nr. 1997/13529

»Zum Begriff des Personenkraftfahrzeugs nach FG BE § 19 Abs. 2 S. 2.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt auf Wochenmärkten von zwei Verkaufsanhängern aus den Handel mit Imbißwaren. Ihr Ehemann ist bei ihr aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Kraftfahrer und Verkäufer tätig. Im Jahre 1973 wurde für den Betrieb der Klägerin ein VW-Siebensitzer (Kleinbus) für 11.142,68 DM angeschafft. Die entsprechende Rechnung lautet auf den Namen des Ehemannes. Auf ihn ist das Fahrzeug zugelassen. Es wird nach dem Hubraum besteuert.

Die Klägerin benutzt das Fahrzeug als Zugmaschine für die beiden Verkaufsanhänger und zur Beförderung der Imbißwaren. Zu diesem Zweck hat sie die mittlere Sitzbank und von der rückwärtigen Sitzbank die Sitzfläche entfernt. Dadurch hat die Klägerin zwischen den Sitzen eine Nutzfläche von 1,63 qm gewonnen. Hinzu kommt eine weitere Nutzfläche von 1,22 qm über dem verkleideten Motorraum hinter der Rücksitzlehne.