BFH vom 01.07.1981
I R 148/78
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 (a.F.);
Fundstellen:
BFHE 134, 107
BStBl II 1982, 246

BFH - 01.07.1981 (I R 148/78) - DRsp Nr. 1997/15164

BFH, vom 01.07.1981 - Aktenzeichen I R 148/78

DRsp Nr. 1997/15164

»Einheitlich gestaltete Fässer und Kisten zum Transport von Materialien sind auch dann als der selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG a.F. anzusehen, wenn sie zum Zwecke der Vermietung angeschafft wurden und im Rahmen eines bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fest abgeschlossenen Mietvertrags einem anderen Unternehmen überlassen werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 (a.F.);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom .... gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf oder Verkauf von Verpackungsmaterial und dessen Verwertung durch Abschluß von Miet- oder Leasingverträgen oder dessen sonstige Nutzung. Mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1974 erwarb die Klägerin von der Fa. X sämtliche in deren Eigentum befindliche verzinkten Fässer mit einem Fassungsvermögen von 200 l und Kisten des Typs t und r. Der Gesamtkaufpreis ohne Mehrwertsteuer betrug 467.844 DM. Aufgrund eines ebenfalls am 20. Dezember 1974 abgeschlossenen Mietvertrags vermietete die Klägerin die erworbenen Kisten für 61.500 DM jährlich und die Fässer für 10.440 DM jährlich bis zum 31. Dezember 1977 an die Fa. X, die die Kisten wie bisher zum Transport von ... und anderen Materialien und die Fässer insbesondere zum Transport von .... verwendete.