I. Mit Vertrag vom 1. Juni 1972 kaufte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Grundstücke zum Gesamtkaufpreis von 2.860.000 DM, um auf diesen einen Campingplatz zu betreiben. Sie beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung mit der Begründung, daß der Vertrag der Schaffung von Freizeiteinrichtungen diene. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag ab und setzte mit beschränkt vorläufigem Bescheid vom 2. Februar 1973 Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die für die Gegenleistung angesetzte Summe von 2.860.200 DM um den Wert übernommenen Inventars (252.000 DM) ermäßigte und dementsprechend die Grunderwerbsteuer (vorläufig) auf 182.574 DM herabsetzte.
Die mit dem Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 26.273 DM erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, ein privater Campingplatz sei keine öffentliche Erholungsanlage i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).
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