BFH vom 01.08.1973
I B 29/73
Fundstellen:
BFHE 110, 177
BStBl II 1973, 854

BFH - 01.08.1973 (I B 29/73) - DRsp Nr. 1997/11728

BFH, vom 01.08.1973 - Aktenzeichen I B 29/73

DRsp Nr. 1997/11728

»Solange ein einheitliches und gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren noch nicht durchgeführt ist, kann die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids nicht mit Einwendungen begehrt werden, über die im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden ist.«

Der Antragsteller ist Inhaber eines Einzelunternehmens. In der Bilanz dieses Unternehmens hatte er eine Beteiligung an einer KG aktiviert. Das Finanzamt (FA) gab dem Begehren des Antragstellers, über den von ihm aus der Personengesellschaft erwarteten Verlustanteil schon vor Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung im Einkommensteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden, nicht statt. Der gleichzeitig mit der Klageerhebung des Antragstellers beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich eines Teilbetrags auszusetzen, bis im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG abschließend entschieden sei, hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück und führte aus: