I. Mit Einheitswertbescheid vom 15. März 1972 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Einheitswert des der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gehörigen Geschäftsgrundstücks auf 352.900 DM fest. In den Einheitswertakten befindet sich eine auf den Steuerbevollmächtigten der Klägerin lautende Vollmacht vom 12. Oktober 1971. Nach dem Inhalt dieser Vollmacht waren u.a. alle Steuerbescheide dem Steuerbevollmächtigten zuzustellen. Der Einheitswertbescheid wurde mit einfachem Brief der Klägerin verschlossen zugesandt. Der Bevollmächtigte erhielt eine Ausfertigung des Bescheides, die mit "Zweitschrift zur Kenntnisnahme" überschrieben war. Beide Bescheide wurden am 15. März 1972 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 18. April 1972, beim FA eingegangen am 19. April 1972, legte der Bevollmächtigte der Klägerin Einspruch ein. Die Einspruchsfrist war am 18. April 1972 abgelaufen. Der Einspruch wurde daher als unzulässig verworfen.
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