BFH vom 01.08.1975
VI R 168/73
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 505
BStBl II 1975, 882

BFH - 01.08.1975 (VI R 168/73) - DRsp Nr. 1997/12617

BFH, vom 01.08.1975 - Aktenzeichen VI R 168/73

DRsp Nr. 1997/12617

»1. Ein Rentenstammrecht als Voraussetzung für die Annahme einer Leibrente kann auch durch ein in einer letztwilligen Verfügung ausgesetztes Vermächtnis begründet werden. 2. Werden in einer letztwilligen Verfügung für einen weichenden Erben durch Vermächtnis für die Lebenszeit des Vermächtnisnehmers fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen ausgesetzt, so sind diese als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vermächtnisanordnungen nicht eindeutig erkennen lassen, daß die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar sind.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist testamentarischer Alleinerbe seines verstorbenen Vaters. Das Testament enthält folgendes Vermächtnis zugunsten seiner Schwester:

" ... Meine Tochter ... , erhält für ihre Lebenszeit eine monatliche Rente von 1.000 DM ... . Mein Erbe soll diesen Betrag nach seinem Ermessen angemessen erhöhen, wenn die Ertragslage meines ... Grundbesitzes ... eine Erhöhung gestattet ... ".