BFH vom 01.08.1975
VI R 48/73
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 116, 501
BStBl II 1975, 881

BFH - 01.08.1975 (VI R 48/73) - DRsp Nr. 1997/12616

BFH, vom 01.08.1975 - Aktenzeichen VI R 48/73

DRsp Nr. 1997/12616

»Wird im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb übergeben, so sind fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen, die als Gegenleistung für die Lebenszeit eines Menschen vereinbart werden, als Leibrente zu beurteilen, sofern die getroffenen Vereinbarungen nicht eindeutig erkennen lassen, daß die Rentenleistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar sind.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, haben am 2. September 1966 mit den Eltern der Ehefrau, den Eheleuten B., einen notariellen Übergabevertrag geschlossen, in dem ihnen deren Grundstück und der damit verbundene Gewerbebetrieb (Bäckerei, Lebensmitteleinzelhandel sowie Gaststätte) übertragen wurden. Als Gegenleistung haben die Kläger eine Grundschuld und eine Altenteilsverpflichtung übernommen. Das Altenteilsrecht umfaßt die Gewährung von Wohnung nebst Nebenleistungen, Verpflegung und Pflege sowie ein Rentenrecht, das die Kläger verpflichtet, monatlich im voraus eine Rente von 500 DM zu zahlen. Wörtlich heißt es in dem Vertrag: