BFH vom 01.08.1978
VIII R 157/75
Normen:
EStG (1967) § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 4 ; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 22
BStBl II 1979, 30

BFH - 01.08.1978 (VIII R 157/75) - DRsp Nr. 1997/13927

BFH, vom 01.08.1978 - Aktenzeichen VIII R 157/75

DRsp Nr. 1997/13927

»Die auf den Zeitraum der Eigennutzung des Einfamilienhauses entfallenden und den Grundbetrag übersteigenden Schuldzinsen können nicht als Werbungskosten von einem bei der Veräußerung des Hauses erzielten Spekulationsgewinn abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG (1967) § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 4 ; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2;

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei der Ermittlung eines Spekulationsgewinns aus der Anschaffung und Veräußerung eines Einfamilienhauses.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1970 zum Preis von 75.000 DM ein Einfamilienhaus und veräußerte es ein Jahr später für 103.000 DM. Die Anschaffungskosten sowie nachträgliche Herstellungskosten des für eigene Wohnzwecke angeschafften und bis zur Veräußerung von ihm bewohnten Einfamilienhauses finanzierte er mit Hilfe eines Zwischenkredits der Bausparkasse. Veranlassung für den Verkauf war das von seiner früheren Ehefrau betriebene Scheidungsverfahren.