BFH vom 01.08.1978
VIII R 17/74
Normen:
EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 20
BStBl II 1979, 14

BFH - 01.08.1978 (VIII R 17/74) - DRsp Nr. 1997/13917

BFH, vom 01.08.1978 - Aktenzeichen VIII R 17/74

DRsp Nr. 1997/13917

»Bei der Prüfung der Frage, ob ein den Mietern eines Vierfamilienhauses zur Nutzung überlassenes und vom Eigentümer mitbenutztes Schwimmbecken im Garten der Einnahmeerzielung dient, ist auf das gesamte Mietverhältnis abzustellen, auch wenn ein einheitlicher Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang zu verneinen ist.«

Normenkette:

EStG § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ließ im Jahre 1970 im Garten seines Vierfamilienhauses, von dessen Wohnungen er und seine Ehefrau seit Januar 1971 selbst eine bewohnen, ein Schwimmbecken errichten. Die Herstellungskosten machte der Kläger im Streitjahr in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach einer von ihm geschätzten zehnjährigen Nutzungsdauer geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil es sich hierbei um Kosten der Lebensführung handele, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S 148 (EFG 1974, 148) veröffentlichten Entscheidung statt.