BFH vom 01.08.1984
I R 99/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 18

BFH - 01.08.1984 (I R 99/80) - DRsp Nr. 1997/16023

BFH, vom 01.08.1984 - Aktenzeichen I R 99/80

DRsp Nr. 1997/16023

»Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muß sich zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen.«

I. Die Geschäftsanteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, werden zu 100 v.H. von der Ehefrau des H gehalten. Die Klägerin ist zu 95 v.H. an der H-GmbH beteiligt; H hält die restlichen Anteile von 5 v.H. Im Streitjahr (1969) bestand zwischen der Klägerin und der H-GmbH ein Organschaftsvertrag, nach dem die H-GmbH verpflichtet war, ihr Geschäftsergebnis an die Klägerin abzuführen.

H hatte im Streitjahr Forderungen gegen die Klägerin aus laufenden Geschäftsbeziehungen, die über ein Verrechnungskonto zinslos geführt wurden. Gleichzeitig besaß die H-GmbH gegen H Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, die ebenfalls nicht verzinst wurden. Nach Angabe der Klägerin hätte bei einer Verzinsung der beiden Forderungen der Zinsanspruch des H gegen sie -die Klägerin- den Zinsanspruch der H-GmbH gegen H überstiegen.