I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Stadt X, betreibt ein Gas- und Versorgungsunternehmen als Eigenbetrieb (im folgenden:
Eigenbetrieb). Der Eigenbetrieb zahlte an die Klägerin Konzessionsabgaben, die er unter Zugrundelegung der Höchstsätze nach § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung von Elektrizität, Gas und Wasser der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. März 1941 -Reichsanzeiger Nrn.57 und 120-, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 zur Änderung der KAE vom 7. März 1975 -Bundesanzeiger Nr. 49 S. 1- (KAE) berechnete. In den Jahren 1968 bis 1972 zahlte der Eigenbetrieb zu Lasten seines Gewinns folgende Beträge:
1968 1969 1970 1971 1972
DM DM DM DM DM
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39.373 41.032 42.367 54.943 75.125.
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