BFH vom 01.09.1982
I R 52/78
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 137, 9
BStBl II 1983, 147

BFH - 01.09.1982 (I R 52/78) - DRsp Nr. 1997/15479

BFH, vom 01.09.1982 - Aktenzeichen I R 52/78

DRsp Nr. 1997/15479

»1. Zinsen für ein Darlehen, das die Trägerkörperschaft dem Betrieb gewerblicher Art gewährt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit das Eigenkapital des Betriebs gewerblicher Art wegen des gewährten Darlehens nicht einen bestimmten Vomhundertsatz des Aktivvermögens erreicht. 2. Der Vomhundertsatz bestimmt sich nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgebenden Zeitraum. 3. Das Aktivvermögen ist für die Berechnung um die Baukostenzuschüsse zu kürzen. 4. Von der Trägerkörperschaft gewährte unverzinsliche Darlehen sind für die Berechnung als Eigenkapital anzusetzen. 5. Stille Reserven sind für die Berechnung weder beim Aktivvermögen noch beim Eigenkapital zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2;