BFH vom 01.10.1975
I R 207/73
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 235
BStBl II 1976, 202

BFH - 01.10.1975 (I R 207/73) - DRsp Nr. 1997/12730

BFH, vom 01.10.1975 - Aktenzeichen I R 207/73

DRsp Nr. 1997/12730

»Aufwendungen einer Zuckerrübenfabrik für das Trocknen der bei der Zuckergewinnung anfallenden Naßschnitzel sind in der Regel Herstellungskosten des mit der Trocknung entstehenden Wirtschaftsguts "Trockenschnitzel" und nicht des Zuckervorrats.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Zuckerfabrik betreibt, Aufwendungen für die Trocknung von Zuckerrübenschnitzeln bei den aktivierungspflichtigen Kosten des Zuckervorrats zu erfassen hat.

Die Klägerin erhält von ihren Aktionären Zuckerrüben geliefert, für die sie ein Rübengeld bezahlt. Außerdem stehen den Lieferanten die bei der Herstellung anfallenden Schnitzel zu. Während in früheren Jahren Naßschnitzel zurückgegeben wurden, erhielten die Lieferanten später ganz überwiegend Trockenschnitzel. Als sogenannte Gratisschnitzel stehen ihnen 5vH der gelieferten Rübenmenge zu; weitere Schnitzelmengen (sog Zukaufsschnitzel) können sie nach gestaffelten Preisen erwerben, während die Klägerin ihrerseits einen Verzicht auf die Gratisschnitzel mit einem bestimmten Betrag vergütet. Der Klägerin steht die 5vH der Rübenmenge übersteigende Spitzenausbeute zur Eigenverwertung durch Verkauf an die Rübenlieferanten oder auf dem freien Markt zu.